Anglerbund Ebersberg e.V.
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Satzung

Anglerbund Ebersberg e.V.

 

A) Name, Sitz, Zweck und Ziele des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen "Anglerbund Ebersberg e.V."

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Ebersberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ebersberg (Registergericht) eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck und Ziele des Vereins: Zweck: Zusammenschluss der an der Fischerei interessierten Personen. Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden, Organisationen und Behörden. Schutz und Pflege der Gewässer sowie Erhaltung der Lebensgrundlagen der Fischbestände, Förderung und Durchführung aller der Fischerei dienlichen Umweltschutzmaßnahmen. Ziele: Förderung der Angelfischerei Erziehung der Mitglieder, insbesondere Schulung der Jungfischer zu waidgerechten Fischern. Pacht und Kauf von Gewässern, um günstige Angelmöglichkeiten zu schaffen. Die Vertretung der Fischer bei Behörden oder gesetzgebenden Körperschaften sowie Aufklärung der Allgemeinheit gehören zu den Aufgaben des Vereins. In Verfolgung dieser Aufgaben macht der Verein sich auch zur Pflicht, seine Mitglieder in fischereiwirtschaftlichen, Steuer-, Rechts- und Versicherungsfragen, soweit mit der Angelei zusammenhängend, unter Ausschluss einer Haftung, nach bestem Wissen und Können zu beraten. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

B) Mitglieder

§ 4

Als Vereinsmitglied kann aufgenommen werden, wer die Fischerei zum Zwecke des Eigenbedarfs und der Erholung in der Natur ausübt. Die Satzung unterscheidet: aktive Mitglieder ( ordentliche ) passive Mitglieder Mitglieder der Jugendgruppe Ehrenmitglieder Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 5

Mitglieder oder Personen, die sich ganz besonders hervorragend um den Verein, die Fischerei oder das Fischereiwesen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge hierzu sind an die Vorstandschaft zu richten, die sie bei einstimmiger Billigung in der Hauptversammlung zur Abstimmung bringt.

§ 6

Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein eine festgelegte Aufnahmegebühr zu entrichten. Ausgenommen sind Jugendfischer ohne staatliche Fischerprüfung.

§ 7

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am ersten Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Vorstandschaft. Sie kann den Beitrag für Jugendfischer ermäßigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Im Bedarfsfall können die finanziellen Aufwendungen für einen Fischereierlaubnisschein auch als Vereinsbeitrag Verwendung finden. Für Investitionen, insbesondere für den Kauf eines Gewässers, besteht die Möglichkeit, eine Umlage auf jedes aktive, volljährige Mitglied vorzunehmen. Die Umlage muß in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 8

Die Mitglieder sind zur tätigen Mitarbeit an der Pflege der Vereinsgewässer verpflichtet. Ebenso besteht die Verpflichtung zur Ableistung anderer Arbeitsdienste, die von der Vorstandschaft angeordnet werden.

§ 9

Der Austritt eines Mitglieds kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen; letzter Kündigungstag ist somit der 1.Oktober des laufenden Jahres. Die Kündigung muß durch Einschreibebrief erfolgen. Eine Ähnderung der Mitgliedschaft von aktiv auf passiv oder umgekehrt muß ebenfalls mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende beantragt werden. Bei einer Änderung der Mitgliedschaft von passiv auf aktiv werden nachstehende Wiederaufnahmegebühren erhoben: Nach drei Jahren "passiv" - die halbe Aufnahmegebühr; Nach vier und mehr Jahren "passiv" - die volle Aufnahmegebühr.

§ 10

Der Vereinsausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied a, ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat; b, den Bestrebungen des Vereins zuwidergehandelt oder durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und sein Ansehen geschädigt hat; c, sich durch Fischfrevel oder sonstige Handlungen am Gewässer strafbar macht oder andere zu einer solchen Tat anstiftet, sich den Anordnungen der Fischereiaufseher widersetzt; d, die Fischerei in übermäßigem Umfang ausübt, durch Verkauf oder Tausch zu erkennen gibt, daß er die Fischerei nicht ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs ausübt; e, trotz Mahnung mit seinem Beiträgen drei Monate im Verzug geblieben ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstanschaft mit zweidrittel-Mehrheit. Gegen den Beschluß kann Berufung zur Hauptversammlung eingelegt werden. Die Berufung muß schriftlich binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlußbeschlusses erfolgen. Der Vorstandsbeschluss gilt als zugestellt am zweiten Tag nach Absendung des den Beschluß enthaltenden Einschreibebriefes an das auszuschließende Mitglied. Die Entscheidung der Hauptversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Sie ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

C) Die Organe des Vereins

§ 11

Die Organe sind: 1) der Vereinsvorstand 2) die Revisoren 3) die Hauptversammlung

 

D) Der Vereinsvorstand

§ 12

Der Vereinsvorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, die die Vorstandschaft bilden. Der Vorstandschaft gehören an: der 1.Vorsitzende der 2. Vorsitzende der Schatzmeister der Schriftführer der Gewässerwart der Jugendleiter und bis zu fünf weitere Mitglieder als Beisitzer. Die Vorstandschaft führt alle Geschäfte des Vereins, soweit ihr nicht durch Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse der Hauptversammlung Beschränkungen auferlegt sind.

§ 13

Die Vorstandschaft wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand ist als Organ des Vereins voll handlungsfähig, wenn der 1.Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister als Vorstandsmitglieder gewählt sind. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Vorstandsmitglieder je mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Bei Verhinderung des 1.Vorstandes wird dieser durch den 2.Vorsitzenden vertreten; ist auch dieser verhindert, wird er durch den Schriftführer und den Gewässerwart gemeinsam vertreten. Ansonsten vertreten immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der 1.Vorsitzende kann seine Befugnis als gesetzlicher Vertreter des Vereins ganz oder teilweise durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied oder einen mit dem Verein und dessen Zielen vertrauten Dritten übertragen. Diese Vollmacht kann zeitlich beschränkt werden oder für einen Einzelfall erteilt werden. Wird der 1.Vorsitzende als alleinvertetungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten, so muß der Vertreter das Vertretungsverhältnis erkennbar machen. Im Innenverhältnis soll an allen über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehenden Handlungen und Entscheidungen der gesamte Vorstand beteiligt werden. Der Vorstand darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung keine Verbindlichkeiten für den Verein eingehen, deren voraussehbare Höhe das Vereinsvermögen übersteigt. Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen; § 276 BGB bleibt unberührt; dem Verein gegenüber sind Vorstandsmitglieder nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenszufügung haftbar. Außer der Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand insbesondere die Verwaltung und die Verwendung des Beitragsaufkommens, die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages und die Neuaufnahme von Mitgliedern. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; sie erhalten aber Ersatz ihrer Auslagen. Auslagenersatz können auch andere Vereinsmitglieder und Dritte erhalten, wenn sie in Vollmacht für den Verein tätig werden. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 14

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen werden. Die Einberufung zu einer Vorstandssitzung ist an keine Form gebunden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, es sei denn, daß in dieser Satzung eine andere Mehrheit bestimmt ist. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1.Vorsitzenden verlangen. Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung abzuhalten. In besonderen und dringlichen Fällen kann ein Vorstandsbeschluss auch außerhalb einer Vorstandssitzung gefasst werden. Er ist rechtsverbindlich, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder von dem Beschlussvorschlag Kenntnis genommen und mindestens drei der Vorstandsmitglieder ihm zugestimmt haben. Darüber hinaus gibt sich die Vorstandschaft erforderlichenfalls selbst noch eine Geschäftsordnung über Form und Ablauf der Vorstandssitzung und über die weitere Aufgabenverteilung innerhalb der Vorstandschaft.

§ 15

Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Vereinsgewässern die Ausweise und Fänge der Vereinsmitglieder zu kontrollieren. Der Vorstand ist berechtigt, zusätzlich weitere Mitglieder als Fischereiaufseher zu bestellen, die mit den gleichen Rechten ausgestattet sind. Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Vereinsmitglieder mit der Durchführung weiterer besinderer Vereinsaufgaben zu betrauen. Der Vorstand ist berechtigt, besondere Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern zu erlassen.

§ 16

Über die §§ 13, 14 und 15 aufgeführten Rechte und Aufgaben haben die Vorstandsmitglieder insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1) Der erste Vorsitzende und in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende beruft die Vorstandsitzungen und Hauptversammlung ein und führt den Vorsitz in ihnen. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte und überwacht die Geschäfte und die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder. 2) Der Schatzmeister ist für die Erledigung und Überwachung der Kassengeschäfte verantwortlich. 3) Der Schriftf¨hrer führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen und in den Hauptversammlungen. Er erledigt den Schriftwechsel des Vereins, soweit seine Führung nicht einer besonderen Geschäftstelle übertragen wird. 4) Dem Gewässerwart obliegt die Aufsicht und die ordnungsgem&aumel;ße Bewirtschaftung und Pflege der Vereinsgewässer. 5) Dem Jugendleiter obliegt die theoretische und praktische Ausbildung der Jugendgruppe des Vereins.

 

E) Die Revisoren

§ 17

Die Hauptversammlung wählt jeweils auf zwei Jahre zwei Revisoren, welche die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten haben. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

 

F) Die Hauptversammlung

§ 18

Einmal im Jahr findet eine odentliche Hauptversammlung als Mitgliederversammlung statt. Zu ihr müssen alle Vereinsmitglieder eingeladen werden. Es leigt im Ermessen der Vorstandschaft, auch andere Personen, die die Ziele des Vereins fördern, zur Hauptversammlung einzuladen; diese sind in keinem Falle stimmberechtigt. Die Hauptversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. In der Hauptversammlung können alle Beschlüsse gefaßt werden, die vereinsrechtlich und nach der Satzung zulässig sind. Diese sind für die Vorstandschaft und die Mitglieder bindend. Insbesondere obliegt der Hauptversammlung die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, des Berichtes der Revisoren, die Wahl und die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Hauptversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Berufung von einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Hauptversammlung sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Tagen einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Hauptversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, in dieser Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Für den Fall, dass über längere Zeit keine Hauptversammlung einberufen wird, gelten dessenungeachtet die Vorschriften der §§ 36 und 37 BGB. Jedes ordentliche Mitglied kann sich in der Ausübung der Mitgliedschaftrechte durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen, wobei privatschriftliche Vollmacht genügt.

§ 19

Die in Vorstandssitzungen und in Hauptversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Finden Wahlen statt, insbesondere die Wahl der Vorstandschaft, so haben diese Wahlen geheim durch Abgaben von Stimmzetteln zu erfolgen. Mit einem Stimmzettel darf jeweils nur ein Vorstandsmitglied gewählt werden; eine Ausnahme ist bei der Wahl der Beisitzer möglich; diese können gemeinsam mit einem Stimmzettel gewählt werden. Vor Beginn der Wahlhandlung ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, durch Zuruf zu bilden. der Wahlausschuß benennt selbst seinen Vorsitzenden. Dieser führt das Protokoll über die Wahlhandlung, das dem Protokoll über die Hauptversammlung beizuheften ist. Auf Beschluß der Hauptversammlung können die Revisoren durch Zuruf gewählt werden. Bei Wahlen haben alle volljährigen Vereinsmitglieder gleiches Stimmrecht. Bei Abstimmung über Belange der Fischerei im weitesten Sinn sind nur aktive, volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Wählbar als Vorstandsmitglied, Revisoren oder Beistitzer sind nur aktive, volljährige Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören.

 

G) Auflösung des Vereins

§ 20

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für Form und Frist der Einladung gilt § 18 dieser Satzung. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1.Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins fließt das gesammte Vereinsvermögen der "Krebshilfe Ebersberg e.V." zu.